Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 14 Nebenkosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
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