# § 6 HNtV (Brandenburg) — Anzeigepflicht

Hochschulnebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nicht genehmigungspflichtige wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten sowie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeiten sind anzuzeigen, wenn sie für ein Entgelt von mehr als 200 DM monatlich

ausgeübt werden. Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten.

(2) Die beabsichtigte Übernahme einer allgemein nach § 4 genehmigten Nebentätigkeit ist vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Art und Umfang der Nebentätigkeit anzugeben. Die Anzeige ist an die zuständige Hochschule zu richten.

(3) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 HNtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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