Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/4#abs-1 (1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung ist allgemein erteilt, wenn

die Nebentätigkeiten nur gelegentlich und außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,

kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt,

die Vergütung insgesamt 200 DM im Monat nicht übersteigt und

die Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu besorgen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/4#abs-2 (2) Für Professoren sind darüber hinaus folgende Nebentätigkeiten allgemein genehmigt:

Die Tätigkeit als Herausgeber oder Schriftleiter von wissenschaftlichen oder künstlerischen Zeitschriften, Sammelwerken und anderen Publikationen,

die nach den maßgebenden Verfahrensvorschriften zulässige Tätigkeit von Professoren der Rechtswissenschaft als Verteidiger oder Prozeßvertreter vor Gericht, als Richter ohne Residenzpflicht, Richter im Nebenamt und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten sowie als Schiedsrichter,

die Preisrichtertätigkeit,

die Erstellung von Gutachten auf Anforderung von Gericht oder Staatsanwaltschaft,

die Lehr- und Unterrichtstätigkeit außerhalb der Hochschule bis zu vier Wochenstunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/4#abs-3 (3) Eine allgemein genehmigte Tätigkeit ist zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

§ 3 § 5