Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 7 Schätzung der abzuführenden Vergütung; Ausnahmen von der Vergütungshöchstgrenze
Stand: 01.08.2026
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- BVerwG, 02.09.1999 – 2 C 23.98Zitiert von 7
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/7#abs-1 (1) Die nach den allgemeinen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamten abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/7#abs-2 (2) Eine Ablieferungspflicht besteht nicht für
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
Forschungs- und Gutachtertätigkeiten, die Professoren auf ihrem Fachgebiet ausführen,
künstlerische Tätigkeiten,
ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu bezahlen sind,
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs als zulässige Nebentätigkeit ausgeübt werden,
im öffentlichen Interesse liegende Pläne öffentlicher Auftraggeber, insbesondere Objekt- und Projektplanungen.