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HLeistBVO

§ 5 Kriterien für besondere Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-1 (1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,

- Publikationen,

- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,

- Erfindungen und Patente,

- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,

- Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl. Existenzgründungen,

- Drittmitteleinwerbungen,

- Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,

- internationale Kooperationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-2 (2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse der Lehrevaluation,

- studentische Lehrveranstaltungskritik,

- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,

- besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,

- besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,

- besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,

- Auszeichnungen und Preise.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-3 (3) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere begründet werden durch:

- herausragende Konzerttätigkeiten,

- Aufführungen, Ausstellungen,

- Auszeichnungen und Preise,

- Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-4 (4) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,

- besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,

- besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-5 (5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:

- besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

- Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,

- besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

§ 4 § 6