Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
HLeistBVO§ 5 Kriterien für besondere Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-1 (1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,
- Publikationen,
- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
- Erfindungen und Patente,
- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
- Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl. Existenzgründungen,
- Drittmitteleinwerbungen,
- Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,
- internationale Kooperationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-2 (2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse der Lehrevaluation,
- studentische Lehrveranstaltungskritik,
- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,
- besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,
- besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
- besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,
- Auszeichnungen und Preise.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-3 (3) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere begründet werden durch:
- herausragende Konzerttätigkeiten,
- Aufführungen, Ausstellungen,
- Auszeichnungen und Preise,
- Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-4 (4) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,
- besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,
- besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/5#abs-5 (5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:
- besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,
- besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.