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# § 5 HLeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Kriterien für besondere Leistungsbezüge

Hochschul-Leistungsbezügeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,

- Publikationen,

- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,

- Erfindungen und Patente,

- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,

- Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl. Existenzgründungen,

- Drittmitteleinwerbungen,

- Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,

- internationale Kooperationen.

(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse der Lehrevaluation,

- studentische Lehrveranstaltungskritik,

- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,

- besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,

- besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,

- besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,

- Auszeichnungen und Preise.

(3) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere begründet werden durch:

- herausragende Konzerttätigkeiten,

- Aufführungen, Ausstellungen,

- Auszeichnungen und Preise,

- Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten.

(4) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,

- besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,

- besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.

(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:

- besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

- Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,

- besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

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Zitiervorschlag: § 5 HLeistBVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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