Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

HLeistBVO

§ 4 Besondere Leistungsbezüge

Stand: 01.10.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/4#abs-1 (1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 62 des Landesbesoldungsgesetzes) gewährt wird. Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die Hochschule in einer Hochschulordnung regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/4#abs-2 (2) Die Hochschule trägt bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der maßgeblichen Bedeutung der Lehre für den Erfolg im Studium angemessen Rechnung, indem sie besondere Leistungen in der Lehre verstärkt berücksichtigt. Hierzu regelt die Hochschule durch Ordnung, dass mindestens 30 Prozent der an der Hochschule insgesamt für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen bereitstehenden Mittel für besondere Leistungen in der Lehre verwandt werden sollen. Die Hochschule kann in gesondert zu begründenden Ausnahmefällen von der auf Grundlage des Satzes 2 getroffenen Regelung abweichen; die Gründe für das Abweichen sind jeweils aktenkundig zu machen.

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