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# § 4 HLeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Leistungsbezüge

Hochschul-Leistungsbezügeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 62 des Landesbesoldungsgesetzes) gewährt wird. Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die Hochschule in einer Hochschulordnung regeln.

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Zitiervorschlag: § 4 HLeistBVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/4

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