Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
HLeistBVO§ 2 Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4 Besondere Leistungsbezüge)
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 6 Funktions-Leistungsbezüge)
gewährt werden können.