Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

HLeistBVO

§ 2 Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4 Besondere Leistungsbezüge)

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 6 Funktions-Leistungsbezüge)

gewährt werden können.

§ 1 § 3