Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschulkapazitätsverordnung

HKapVO

§ 19 Zugeordnete Stellen und Lehraufträge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/19#abs-1 (1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/19#abs-2 (2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die später entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/19#abs-3 (3) Die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/19#abs-4 (4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 4 Absatz 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen bleibt § 8 unberührt.

§ 18 § 20