Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschulkapazitätsverordnung
HKapVO§ 4 Grundlage der Kapazitätsberechnung, Curricurlarwerte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/4#abs-1 (1) Die Aufnahmekapazität für Diplom-, Bachelor-, Master- und Staatsexamensstudiengänge wird gemäß Anlage 1 auf der Grundlage von Curricularwerten berechnet. Der Curricularwert bestimmt den in Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/4#abs-2 (2) Soweit Anlage 2 für bestimmte Studiengänge verbindliche Curricularwerte festlegt (Curricularnormwerte), sind diese der Berechnung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legen. Ist kein Curricularnormwert festgelegt, hat die Hochschule auf der Grundlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen einen dem Ausbildungsaufwand für den jeweiligen Studiengang entsprechenden Curricularwert zu bestimmen. Dabei dürfen die in Anlage 2 geregelten Curricularwert-Bandbreiten nicht unter- oder überschritten werden. Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können besondere Studiengänge eingerichtet werden, die der Profilbildung der Hochschule dienen und deren Curricularwerte den oberen Wert der Bandbreite überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/4#abs-3 (3) Ist in Anlage 2 für einen Studiengang weder ein Curricularnormwert noch eine Bandbreite festgesetzt, wird von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ein Curricularwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte oder Bandbreiten für vergleichbare Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/4#abs-4 (4) Die Bandbreite der Curricularwerte gilt in der Regel für einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang und für einen viersemestrigen Masterstudiengang. Für Diplomstudiengänge an Fachhochschulen gilt die Bandbreite der Curricularwerte für acht Semester, bei anderen Diplomstudiengängen für neun Semester.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/4#abs-5 (5) Abweichende Regelstudienzeiten sind durch lineare Umrechnung der in Anlage 2 angegebenen Curricularnormwerte und Bandbreiten zu berücksichtigen.