Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschulkapazitätsverordnung
HKapVO§ 18 Abweichende Festsetzung
Stand: 26.08.2026
Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und bei Aus- oder Aufbau der Hochschulen befristet abweichend von den Abschnitten 2 und 3 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten.