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# § 19 HKapVO (Sachsen) — Zugeordnete Stellen und Lehraufträge

Hochschulkapazitätsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.

(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die später entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(3) Die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.

(4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 4 Absatz 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen bleibt § 8 unberührt.

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Zitiervorschlag: § 19 HKapVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/19

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