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HKapVO

§ 17 Überprüfung der Berechnungsergebnisse in den Studiengängen Lehramt an Oberschulen, Lehramt Sonderpädagogik, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/17#abs-1 (1) Gibt es in den Studiengängen Lehramt an Oberschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen Abweichungen zwischen den Berechnungsergebnissen für die Aufnahmekapazität im bildungswissenschaftlichen Teil und der durch zwei dividierten Summe der Berechnungsergebnisse für die Aufnahmekapazität aller entsprechenden Teilstudiengänge unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, ist der Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl der niedrigere Wert zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/17#abs-2 (2) Gibt es im Studiengang Lehramt Sonderpädagogik Abweichungen zwischen den Berechnungsergebnissen für die Aufnahmekapazität im bildungswissenschaftlichen Teil, der durch zwei dividierten Summe der Berechnungsergebnisse für die Aufnahmekapazität aller den Förderschwerpunkten entsprechenden Teilstudiengänge und der Summe der Berechnungsergebnisse aller den Schulfächern entsprechenden Teilstudiengänge unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/17#abs-3 (3) Teilstudiengänge, die an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, sind bei der Überprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen.

§ 16 § 18