Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und bei Aus- oder Aufbau der Hochschulen befristet abweichend von den Abschnitten 2 und 3 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten.