nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 HKapVO (Sachsen) — Abweichende Festsetzung

Hochschulkapazitätsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und bei Aus- oder Aufbau der Hochschulen befristet abweichend von den Abschnitten 2 und 3 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten.