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HKapVO

§ 16 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/16#abs-1 (1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die Aufnahmekapazität sind 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierendem anzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/16#abs-2 (2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach Abschnitt 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 sowie Absatz 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

§ 15 § 17