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§ 17 HKapVO (Sachsen) — Überprüfung der Berechnungsergebnisse in den Studiengängen Lehramt an Oberschulen, Lehramt Sonderpädagogik, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen

Hochschulkapazitätsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gibt es in den Studiengängen Lehramt an Oberschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen Abweichungen zwischen den Berechnungsergebnissen für die Aufnahmekapazität im bildungswissenschaftlichen Teil und der durch zwei dividierten Summe der Berechnungsergebnisse für die Aufnahmekapazität aller entsprechenden Teilstudiengänge unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, ist der Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl der niedrigere Wert zugrunde zu legen.

(2) Gibt es im Studiengang Lehramt Sonderpädagogik Abweichungen zwischen den Berechnungsergebnissen für die Aufnahmekapazität im bildungswissenschaftlichen Teil, der durch zwei dividierten Summe der Berechnungsergebnisse für die Aufnahmekapazität aller den Förderschwerpunkten entsprechenden Teilstudiengänge und der Summe der Berechnungsergebnisse aller den Schulfächern entsprechenden Teilstudiengänge unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

(3) Teilstudiengänge, die an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, sind bei der Überprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen.