Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschulkapazitätsverordnung
HKapVO§ 11 Überprüfungstatbestände
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/11#abs-1 (1) Das nach Abschnitt 2 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/11#abs-2 (2) Eine Verminderung kommt in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals gemäß § 6 Absatz 1 durch Studierende höherer Fachsemester erforderlich ist. Verminderungsgründe sind
1. das Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung,
2. das Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3. das Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4. das Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
5. das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin,
6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,
7. eine gegenüber dem nach Absatz 3 überprüften Berechnungsergebnis nach Abschnitt 2 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren,
8. besondere Leistungen in der Krankenversorgung, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 aufgefangen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/11#abs-3 (3) Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn das Personal (§ 6 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1. eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2. eine besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3. ein Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern.