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§ 16 HKapVO (Sachsen) — Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin

Hochschulkapazitätsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die Aufnahmekapazität sind 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierendem anzusetzen.

(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach Abschnitt 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 sowie Absatz 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.