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HKaG

Art 12 Verlust eines Delegiertensitzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/12#abs-1 (1) Ein Delegierter verliert seinen Sitz in der Landesärztekammer

1. durch Verzicht, der dem Vorstand der Landesärztekammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist,

2. mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach Art. 4 Abs. 1 bei einem ärztlichen Kreisverband im Freistaat Bayern,

3. durch Entziehung nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/12#abs-2 (2) Der Verlust des Sitzes nach Abs. 1 Nr. 2 wird wirksam, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstands der Landesärztekammer dem Delegierten zugestellt ist. Im Fall des Abs. 1 oder des Todes eines Delegierten ist der nach der Wahlordnung nachrückende Ersatzdelegierte in gleicher Weise zu verständigen.

Art 11 Art 13