Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 67 Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/67#abs-1 (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1. Verweis,
2. Geldbuße bis einhunderttausend Euro,
3. Entziehung der Delegierteneigenschaft oder der Mitgliedschaft oder eines Amts in Organen der Berufsvertretung,
4. Entziehung der Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung bis zur Dauer von fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/67#abs-2 (2) Die in Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/67#abs-3 (3) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/67#abs-4 (4) Das Berufsgericht kann der zuständigen Landeskammer die Befugnis zusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Mitglieds zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, ist in dem Urteil zu bestimmen.