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# Art 12 HKaG (Bayern) — Verlust eines Delegiertensitzes

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Delegierter verliert seinen Sitz in der Landesärztekammer

1. durch Verzicht, der dem Vorstand der Landesärztekammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist,

2. mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach Art. 4 Abs. 1 bei einem ärztlichen Kreisverband im Freistaat Bayern,

3. durch Entziehung nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Der Verlust des Sitzes nach Abs. 1 Nr. 2 wird wirksam, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstands der Landesärztekammer dem Delegierten zugestellt ist. Im Fall des Abs. 1 oder des Todes eines Delegierten ist der nach der Wahlordnung nachrückende Ersatzdelegierte in gleicher Weise zu verständigen.

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Zitiervorschlag: Art 12 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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