Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 11 Versammlung der Landesärztekammer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/11#abs-1 (1) Die Delegierten zur Landesärztekammer und eine angemessene Zahl von Ersatzdelegierten werden auf die Dauer von vier Jahren
1. von den Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände schriftlich oder elektronisch in geheimer Abstimmung aus der Zahl ihrer Mitglieder gewählt (Abs. 3),
2. von den Mitgliedern der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten aus der Zahl ihrer Mitglieder entsandt (Abs. 2).
In der Wahlordnung, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/11#abs-2 (2) Die medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten entsenden je einen Delegierten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/11#abs-3 (3) Die um die Zahl der nach Abs. 2 zu entsendenden Delegierten verminderte Gesamtzahl der Delegierten wird auf die ärztlichen Kreisverbände nach der Zahl ihrer Mitglieder verteilt; auf jeden ärztlichen Kreisverband muss dabei mindestens ein zu wählender Delegierter entfallen. Das Verteilungs- und Wahlverfahren wird im Übrigen durch die Wahlordnung geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/11#abs-4 (4) Der Landesärztekammer gehören weiter die vorsitzenden Vorstandsmitglieder der Landesärztekammer und die ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieder der ärztlichen Bezirksverbände an, soweit sie nicht bereits Delegierte sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/11#abs-5 (5) Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands
1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,
2. auf Anordnung der Landesärztekammer oder der Aufsichtsbehörde
zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen. Ein weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/11#abs-6 (6) Abweichend von Abs. 5 sowie von den auf Grundlage des Art. 14 Abs. 1 erlassenen Vorschriften kann der Vorstand die Versammlung ohne persönliche Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinn des Abs. 5 Satz 3.