Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 13 Vorstand der Landesärztekammer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/13#abs-1 (1) Der Vorstand der Landesärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der ärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens zwölf aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung„Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/13#abs-2 (2) Die Delegierten der Landesärztekammer wählen die vorsitzenden Vorstandsmitglieder sowie aus ihrer Mitte die übrigen Vorstandsmitglieder und die erforderlichen Ausschüsse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/13#abs-3 (3) Der Vorstand und die Ausschüsse können sich bis zu einem Siebtel ihrer Zahl durch Zuwahl wählbarer Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände ergänzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/13#abs-4 (4) Art. 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 gelten für die Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.