Gesetze / Gesetz über die Heimkehrerstiftung
HKStG§ 4 Finanzierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/4#abs-1 (1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1.534.000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/4#abs-2 (2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/4#abs-3 (3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/4#abs-4 (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Änderungsverlauf
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2830)
BGBl. 2007 I S. 2830
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.