Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/5845 · S. 10
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Die Bestimmung regelt die Aufhebung der Heimkehrerstif- tung mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz bis Ende 2009 erbracht werden sollen, geht die Zuständigkeit zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben mit Aufhebung der Stif- tung auf das Bundesverwaltungsamt über. Zu Nummer 2 Anpassung des geltenden Rechts unter Berücksichtigung des Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsamt. Zu Nummer 3 Zu den Buchstaben a bis d Redaktionelle Anpassung des geltenden Rechts unter Be- rücksichtigung des Zuständigkeitsübergangs auf das Bun- desverwaltungsamt. Zu Buchstabe e Mit dem neuen Absatz 7 wird der Tag des Kabinettsbeschlus- ses als Antragsstichtag für die Beantragung von Leistungen nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz festgesetzt. Ab diesem Tag kann nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage vertraut werden. Dementsprechend dürfen auch die in der Regel unbefristet bewilligten Rentenzusatzleistun- gen eingestellt werden. Um diese abzuschließen, bestimmt der neue Absatz 8, dass die erteilten Bewilligungsbescheide über Rentenzusatzleistungen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 unwirksam werden. Zu Nummer 4 Die Finanzierung der Durchführung des Heimkehrerstif- tungsgesetzes wird abschließend neu geregelt. Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen zur Linde- rung einer Notlage werden der Stiftung in den Jahren 2007 bis 2009 wie nach der 2005 ausgelaufenen Finanzierungs- regelung weiterhin jeweils 1,534 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Hierfür stehen ihr darüber hinaus weiterhin das rest- liche Stammkapital und jährliche Erträgnisse zur Verfügung sowie Rückflüsse von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsge- fangenenentsc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.931 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5845, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 26.939–30.870 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert bdd66dcb6367ed95….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP