Gesetze / Gesetz über die Heimkehrerstiftung

HKStG

§ 10 Aufsicht

Stand: 03.07.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.

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