Gesetze / Gesetz über die Heimkehrerstiftung
HKStG§ 10 Aufsicht
Stand: 03.07.2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 HKStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 308 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2830)
BGBl. 2007 I S. 2830
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.