Gesetze / Gesetz über die Heimkehrerstiftung
HKStG§ 2 Personenkreis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/2#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz werden gefördert:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/2#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Deutsche, die entweder vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden oder geflohen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransportes untergebracht waren. Absatz 1 Nr. 3 gilt ferner nicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/2#abs-3 (3) Nicht gefördert werden in ausländischem Gewahrsam geborene Abkömmlinge von ehemaligen Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/2#abs-4 (4) Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Rechtsstellung eines Deutschen besitzen und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/2#abs-5 (5) Von der Förderung ist ausgeschlossen, wer
Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muß durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein. Solange wegen der in den Nummern 5 und 6 genannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren schwebt, sind die Entscheidungen über Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem eine Leistung durch Bescheid zuerkannt, aber noch nicht ausgezahlt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen.
Änderungsverlauf
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2830)
BGBl. 2007 I S. 2830
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.