Gesetze / Gesetz über die Heimkehrerstiftung

HKStG

§ 1 Stiftung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/1#abs-1 (1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/1#abs-2 (2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/1#abs-3 (3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/1#abs-4 (4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.

§ 2