Gesetze / Gesetz über die Heimkehrerstiftung
HKStG§ 1 Stiftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/1#abs-1 (1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/1#abs-2 (2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/1#abs-3 (3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKStG/1#abs-4 (4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.
Änderungsverlauf
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2830)
BGBl. 2007 I S. 2830
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.