Gesetze / Heimkehrerentschädigungsgesetz

HKEntschG

§ 4 Höhe der Entschädigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKEntschG/4#abs-1 (1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:

1.
für die Entlassungsjahrgänge
1947 und 1948          500 Euro,
2.
für die Entlassungsjahrgänge
1949 und 1950           1.000 Euro,
3.
für die Entlassungsjahrgänge
ab 1951           1.500 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKEntschG/4#abs-2 (2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.

§ 3 § 5