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# § 4 HKEntschG — Höhe der Entschädigung

Heimkehrerentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:

- 1. für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948 500 Euro,

- 2. für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 1.000 Euro,

- 3. für die Entlassungsjahrgänge ab 1951 1.500 Euro.

(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 4 HKEntschG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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