Gesetze / Heimkehrerentschädigungsgesetz

HKEntschG

§ 3 Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKEntschG/3#abs-1 (1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKEntschG/3#abs-2 (2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKEntschG/3#abs-3 (3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

§ 2 § 4