Gesetze / Heimkehrerentschädigungsgesetz
HKEntschG§ 5 Kostentragung
Stand: 10.06.2019
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.
Gesetze / Heimkehrerentschädigungsgesetz
HKEntschGStand: 10.06.2019
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.