Gesetze / Häftlingshilfegesetz

HHG

§ 6 Zusammentreffen von Ansprüchen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, wird die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.

§ 5 § 7