Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 6 Zusammentreffen von Ansprüchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, wird die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
13.12.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.