Gesetze / Häftlingshilfegesetz

HHG

§ 22 Entscheidung über Anträge

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausschuß besteht aus

1.
dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häftling sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.

§ 21 § 23