Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 22 Entscheidung über Anträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausschuß besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häftling sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/22?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.
Änderungsverlauf
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07.11.2015 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2015 I S. 1922
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