Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026
HHG 2026§ 32 Einrichtung von Kapiteln, Haushaltstiteln, Titelgruppen und Haushaltsvermerken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/32#abs-1 (1) Ermächtigung
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur im Rahmen der bestehenden Zweckbestimmungen erforderlichen Kapitel 024 und 026 und Haushaltstitel, Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke in den Kapiteln 024 und 026 in den Einzelplänen einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/32#abs-2 (2) Einwilligung des Landtags
Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.