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§ 32 HHG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Einrichtung von Kapiteln, Haushaltstiteln, Titelgruppen und Haushaltsvermerken

Haushaltsgesetz 2026

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur im Rahmen der bestehenden Zweckbestimmungen erforderlichen Kapitel 024 und 026 und Haushaltstitel, Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke in den Kapiteln 024 und 026 in den Einzelplänen einzurichten.

(2) Einwilligung des Landtags

Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.