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HHG 2026§ 31 Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/31#abs-1 (1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen
Aus den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie „KENO“, der Lotterie „Eurojackpot“, der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „PLUS 5“ wird für Zwecke im Sinne von § 10 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) geändert worden ist, ein Festbetrag in Höhe von 108 100 000 Euro zweckgebunden verausgabt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/31#abs-2 (2) Regelung im Haushaltsplan
In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/31#abs-3 (3) Verweisung
Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/31#abs-4 (4) Eigenmittel
Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.