Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 58 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse, Zuständigkeitsregelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/58#abs-1 (1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/58#abs-2 (2) Die Befugnisse, die dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zustehen, können einer anderen Stelle übertragen werden. In der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt der Senat die Stelle, der die Befugnisse des für die Finanzen zuständigen Ministeriums zustehen. Die in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg getroffenen Regelungen, daß es für die Feststellung des Haushaltsplans sowie für die Übernahme von Sicherheitsleistungen, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, lediglich eines Beschlusses der Bürgerschaft bedarf, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/58#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 58 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.