Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 44 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/44#abs-1 (1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/44#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund oder das Land Mitglied ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 44 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hamm, 05.09.2013 – 17 Sa 213/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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