Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 44 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/44#abs-1 (1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/44#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund oder das Land Mitglied ist.

§ 43 § 45