Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 44 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LAG Hamm, 05.09.2013 – 17 Sa 213/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/44#abs-1 (1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/44#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund oder das Land Mitglied ist.