Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 50 Verfahren bei der Finanzplanung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/50#abs-1 (1) Bund und Länder legen ihrer Haushaltswirtschaft je für sich eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde (§ 9 Abs. 1 und § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 - Bundesgesetzbl. I S. 582 -).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/50#abs-2 (2) Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/50#abs-3 (3) Der Finanzplan (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) ist den gesetzgebenden Körperschaften spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen. Die gesetzgebenden Körperschaften können die Vorlage von Alternativrechnungen verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/50#abs-4 (4) Im Finanzplan sind die vorgesehenen Investitionsschwerpunkte zu erläutern und zu begründen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/50#abs-5 (5) Den gesetzgebenden Körperschaften sind die auf der Grundlage der Finanzplanung überarbeiteten mehrjährigen Investitionsprogramme (§ 10 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) vorzulegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/50#abs-6 (6) Die Planung nach § 11 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft ist für Investitionsvorhaben des dritten Planungsjahres in ausreichendem Umfang so vorzubereiten, daß mit ihrer Durchführung kurzfristig begonnen werden kann.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/50#abs-7 (7) Die Regierung soll rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die nach der Finanzplanung erforderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung des voraussichtlichen gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens in den einzelnen Planungsjahren zu sichern.

§ 49b § 51