Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 47 Entlastung, Rechnung des Rechnungshofes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/47#abs-1 (1) Die gesetzgebenden Körperschaften beschließen auf Grund der Rechnung und des jährlichen Berichts des Rechnungshofes über die Entlastung der Regierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/47#abs-2 (2) Die Rechnung des Rechnungshofes wird von den gesetzgebenden Körperschaften geprüft, die auch die Entlastung erteilen.

§ 46 § 48