Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 46 Ergebnis der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/46#abs-1 (1) Der Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Regierung von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht für die gesetzgebenden Körperschaften zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/46#abs-2 (2) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/46#abs-3 (3) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die gesetzgebenden Körperschaften und die Regierung jederzeit unterrichten.

§ 45 § 47