Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 36 Abschluß der Bücher

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/36#abs-1 (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das für die Finanzen zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/36#abs-2 (2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

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