Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 37 Rechnungslegung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/37#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/37#abs-2 (2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das für die Finanzen zuständige Ministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/37#abs-3 (3) Bei doppisch basierten Haushalten umfasst die Rechnungslegung zumindest die Rechnungslegung zum Erfolgsplan (Erfolgsrechnung), die Rechnungslegung zum doppischen Finanzplan (Finanzrechnung) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 und die Vermögenrechnung (Bilanz).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/37#abs-4 (4) Bei Produkthaushalten ist über die nach Produkten strukturierte Mittelzuweisung sowie über Art und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung zu legen.

§ 36 § 38