§ 74a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 74a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 30.01.2008 – 10 Sa 60/07Zitiert von 7
- ArbG Heilbronn, 01.03.2017 – 2 Ca 374/16Zitiert von 1
- LAG Hamm, 14.04.2003 – 7 Sa 1881/02Zitiert von 6
- BAG, 21.04.2010 – 10 AZR 288/09Karenzentschädigung - überschießendes WettbewerbsverbotZitiert von 16
- BAG, 19.12.2018 – 10 AZR 130/18Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vorvertrag - Auslegung - Unverbindlichkeit eines VorvertragsZitiert von 9
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2012 – 9 SaGa 6/12
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 12.02.2026 – 8 Ga 1/26
- LAG Hessen, 10.09.2025 – 18 SLa 1267/24
- LAG Köln, 17.07.2025 – 6 SLa 484/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 74a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 74a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.