§ 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/513#abs-1 (1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/513#abs-2 (2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 513 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamburg, 02.03.2017 – 6 U 86/16
- LG Hamburg, 19.04.2016 – 411 HKO 99/14Zitiert von 1
- OLG Bremen, 24.03.2023 – 2 U 11/22
- BGH, 26.10.2006 – I ZR 20/04Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2020 – 13 U 197/18
- Schifffahrtsobergericht Köln, 22.10.1999 – 3 U 147/98 Bsch
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 513 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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