§ 456 Fälligkeit der Vergütung
Stand: 10.06.2019
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 456 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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