§ 341g Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BFH, 29.09.2021 – I R 40/17(Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005)Zitiert von 18
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 38/11
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 39/11Zitiert von 11
- FG Niedersachsen, 11.11.2015 – 6 K 178/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341g#abs-1 (1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341g#abs-2 (2) Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten. Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341g#abs-3 (3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341g#abs-4 (4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341g#abs-5 (5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.