§ 293 Größenabhängige Befreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. § 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 293 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 120)
BGBl. 2024 I Nr. 120
BGBl. 2024 I Nr. 120
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 293 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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